Zielmarktübergreifend

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In der Europäischen Union (EU) wurde eine Einigung über die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien (EE) in Europa erzielt. Entsprechend wurde ein neues verbindliches Ziel von 32 Prozent für EE an dem Gesamtenergieverbrauch bis 2030 festgelegt. Als Teil des neuen Rechtsrahmens gilt auch die Umsetzung einer Überprüfungsklausel, welche die Aufwärtsrevision des EU-Ziels für 2023 nach sich zieht.

Mit dem Abkommen verabschiedet die EU den zweiten von insgesamt acht Legislativvorschlägen aus dem Paket „Saubere Energie für alle Europäer“ von November 2016. Zuletzt wurde im Mai 2018 mit der „Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ das erste Element des Pakets verabschiedet. Die „EU-Richtlinie über erneuerbare Energien“ aus dem Jahr 2009 hatte die Zielsetzung eines Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen auf 20 Prozent bis 2020 festgelegt. Die neuen Regelungen dienen auch dazu, ein günstiges Umfeld zu schaffen, um öffentliche und private Investitionen in Innovation und Modernisierung in allen Schlüsselbereichen zu beschleunigen.

Besonders für Eigenversorger hält die neue Vereinbarung eine positive Entwicklung bereit. Die EU schreibt sich auf die Fahne, einen klaren und stabilen Rechtsrahmen für den Eigenverbrauch geschaffen zu haben. So legt das Abkommen erstmals auf EU-Ebene fest, dass private Haushalte ein Recht auf Eigenproduktion, Konsum und Speicherung von EE haben. Die Verwaltungsverfahren rund um die Zulassung von privaten Anlagen sollen maßgeblich reduziert werden, indem die Zulassungsverfahren für die Neuinstallation auf höchstens ein Jahr gestrafft werden.